Rz. 8

Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden.

Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit Grundstücksteilung, -vereinigung und Bestandteilszuschreibung sowie bei nachträglichem Hinzuerwerb können hiervon Ausnahmen bestehen (vgl. dazu § 7 GBO Rdn 10 ff.).[20]

 

Rz. 9

Belastbar sind für eine einheitliche Forderung auch mehrere Grundstücke oder mehrere andere Belastungsgegenstände (Gesamthypothek, § 1132 BGB), dabei wird es nicht erforderlich sein, dass die mehreren Belastungsgegenstände gleichartig sind (also nicht nur: mehrere Grundstücke, oder mehrere Miteigentumsanteile usw., sondern auch: Grundstück u. Miteigentumsanteil, oder Miteigentumsanteil und Erbbaurecht usw.).[21] In Verbindung mit § 1114 BGB ist damit auch die Hypothek an einem Grundstück, das mehreren Personen in Bruchteilen zusteht (z.B. Eheleute je zur Hälfte), als Gesamtrecht anzusehen.

[18] RGZ 117, 267; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 17.
[19] Ausnahme Buchung des Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 4, 6 GBO, BayObLG DNotZ 1976, 28 = Rpfleger 1975, 90; OLG Köln Rpfleger 1981, 481; MüKo-BGB/Lieder, § 1114 Rn 13.
[20] Vgl. auch MüKo-BGB/Lieder, § 1114 Rn 15, 22; Meikel/Grziwotz, Einl B Rn 581; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 17, 1918.
[21] Ausf. zur Gesamthypothek auch MüKo-BGB/Lieder, § 1132 Rn 4 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2237 ff.

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