Rz. 8
Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden.
Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit Grundstücksteilung, -vereinigung und Bestandteilszuschreibung sowie bei nachträglichem Hinzuerwerb können hiervon Ausnahmen bestehen (vgl. dazu § 7 GBO Rdn 10 ff.).[20]
Rz. 9
Belastbar sind für eine einheitliche Forderung auch mehrere Grundstücke oder mehrere andere Belastungsgegenstände (Gesamthypothek, § 1132 BGB), dabei wird es nicht erforderlich sein, dass die mehreren Belastungsgegenstände gleichartig sind (also nicht nur: mehrere Grundstücke, oder mehrere Miteigentumsanteile usw., sondern auch: Grundstück u. Miteigentumsanteil, oder Miteigentumsanteil und Erbbaurecht usw.).[21] In Verbindung mit § 1114 BGB ist damit auch die Hypothek an einem Grundstück, das mehreren Personen in Bruchteilen zusteht (z.B. Eheleute je zur Hälfte), als Gesamtrecht anzusehen.
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