Rz. 68

Die Voraussetzungen der Eintragung, Löschung und Berichtigung des Widerspruchs richten sich nach den allgemeinen Regelungen des Grundbuchrechts. Nötig sind Antrag (§ 13 GBO) und Bewilligung (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO.

 

Rz. 69

Die Bewilligung muss alle Voraussetzungen erfüllen, die an eine wirksame Bewilligung gestellt werden. Aus ihr muss sich ergeben:

wer die Eintragung des Widerspruchs bewilligt;
der Berechtigte und sein Recht, die durch den Widerspruch geschützt werden sollen; bei mehreren Berechtigten alle;
das betroffene Recht, gegen das sich der Widerspruch richtet;
der Inhalt des Berichtigungsanspruchs, dessen Schutz der Widerspruch dient; dagegen nicht der Grund der Unrichtigkeit.[188]
 

Rz. 70

Die einstweilige Verfügung muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls bildet sie keine ausreichende Eintragungsgrundlage.

[188] KG JFG 2, 293.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge