1. Arten von Vorkaufsrechten

 

Rz. 202

Vorkaufsrechte lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden:[773]

nach ihrer Entstehung als rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vorkaufrechte. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind teils dinglicher, teils schuldrechtlicher Art,
nach ihrer Rechtsgrundlage als privat- und öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte,
nach ihrer Wirkung als dingliche und schuldrechtliche Vorkaufsrechte.[774]

Die Unterscheidung der drei Stufen (Entstehung, Vorkaufsfall, Ausübung) des Vorkaufsrechts dient dem besseren Verständnis der rechtlichen Konstruktion. Sie ist für die Beantwortung vieler Rechtsfragen hilfreich, die bei allen Arten von Vorkaufsrechten auftreten können.

[773] Eingehend auch Staudinger/Schermaier, BGB, § 1094 Rn 1 ff.; MüKo-BGB/Westermann, § 1094 Rn 7 ff.; Erman/Grziwotz, BGB, § 1094 Rn 1 ff.; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1094 Rn 1 ff.; Meikel/Grziwotz, Einl. B 493 ff.; Bauer/Schaub/Lieder, AT C Rn 111 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1394 ff. (dingliches Vorkaufsrecht), 4108 ff. (öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte).
[774] Zur Bestellung nebeneinander BGH NJW 2014, 622 = NotBZ 2014, 251 = Rpfleger 2014, 247.

2. Verwandte Rechtsformen

 

Rz. 203

Zu nennen sind

das schuldrechtliche Vorkaufrecht (§§ 463 ff. BGB; zur Sicherung durch Vormerkung siehe Rdn 53),
das dinglich durch Vormerkung gesicherte Wiederkaufsrecht (siehe Rdn 54),
das schuldrechtliche Wiederkaufsrecht (§§ 456 ff. BGB),
das schuldrechtliche Ankaufsrecht,
das Erneuerungsvorrecht (§§ 2 Nr. 6; 31 ErbbauRG),
der Heimfallanspruch (§ 2 Nr. 4 ErbbauRG; § 36 WEG).

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