Rz. 130

Ausschluss ist möglich sowohl nach der aktiven Seite – der Eigentümer hat bestimmte Einwirkung auf das herrschende Grundstück zu unterlassen – Zulässig ist nur eineinhalbgeschossige Bauweise[441] – als auch nach der passiven Seite: Er hat Einwirkungen, die er gem. § 1004 BGB abwehren könnte, zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit, nach der der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks entschädigungslos alle Einwirkungen von Anlagen auf dem herrschenden Grundstück duldet, auch wenn sich diese künftig ihrem Umfang nach oder durch eine Änderung des Betriebes und der hierbei angewandten Verfahren ändern, ist zulässig.[442] Als Nebenpflicht können auch Verzichte auf Rechtsmittel gegen entsprechende behördliche Bescheide Dienstbarkeitsinhalt sein.[443] Eine Dienstbarkeit ist unzulässig, die lediglich eine gesetzliche Duldungspflicht wiederholt.[444] Ausschluss ist möglich bei Immission nach § 906 BGB.[445] Unter diese Form fallen auch Dienstbarkeiten, die für den Verzicht oder die Herabsetzung der gesetzlichen Überbaurente oder Notwegrente eingetragen werden. Der Rentenanspruch ist ein Teil des Eigentumsrechtes am rentenberechtigten Grundstück. Die Eintragung der Dienstbarkeit sollte am rentenberechtigten Grundstück erfolgen.[446] Zulässig ist der Verzicht auf Bergschädenersatz, jedenfalls dann, wenn gleichzeitig die vertragliche Verpflichtung besteht, den Bergbau auf dem Nachbargelände zu dulden.[447] Zulässig ist der Verzicht auf Schadensersatzansprüche – bei Baumwurf – die zum Inhalt des Eigentums gehören[448] oder auf Rechtsmittel gegen eine nach baurechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung.[449]

Der Umfang des Ausschlusses muss klar eindeutig bestimmt sein. Unzulässig ist daher, weil nicht genügend bestimmt, eine Dienstbarkeit, alle von Bergwerken, Anlagen und Grundstücken eines Eigentümers ausgehenden Einwirkungen zu dulden.[450] Der Umfang der Dienstbarkeit kann mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhandene oder eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist.[451]

[442] BayObLG Rpfleger 2004, 561 = NJW RR 2004, 1460.
[443] LG Köln Rpfleger 1994, 56.
[444] OLG Köln Rpfleger 1982, 436.
[445] BGH LM § 149 HA Nr. 27; KGJ 23 A 229.
[446] Bessel, DNotZ 1968, 617; Böck, MittBayNot 1976, 63; a.A. BayObLG MittBayNot 1976, 63; DNotZ 1977, 111 m.w.N.
[447] Vgl. BGH LM § 839 ff. Nr. 14; KG HRR 1933 Nr. 1768; RGZ 119, 211; 130, 350; 166, 110; OLG Hamm MDR 1965, 659; BGH MDR 1970, 998.
[448] BayObLG DNotZ 1991, 253.
[449] LG Köln Rpfleger 1994, 409.
[450] OLG Hamm Rpfleger 1986, 364.
[451] BGH NJW RR 2003, 1235; BGH NJW-RR 2003, 1273.

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