Rz. 222
Als Inhalt des Vorkaufsrechts bedürfen abweichende Vereinbarungen der Eintragung (Bezugnahme genügt).[823] Beispiele zulässiger Vereinbarungen:
▪ | Übertragbarkeit oder Vererblichkeit abweichend von § 473 BGB;[824] |
▪ | Ausschluss, Einschränkung oder Erweiterung der Übertragbarkeit oder Vererblichkeit abweichend von §§ 1098 Abs. 3, 1059a ff. BGB;[825] übernimmt im Falle des Ausscheidens aus einer OHG ein verbleibender Gesellschafter das Handelsgeschäft, geht das Vorkaufsrecht der OHG auf ihn über;[826] |
▪ | Vorkaufsrecht für bestimmte, mehrere oder alle Verkaufsfälle abweichend von § 1097 BGB;[827] |
▪ | Verlängerung oder Verkürzung der Ausübungsfrist des § 469 Abs. 2 BGB;[828] |
▪ | Erstreckung auf Vorkauf an Erben abweichend von § 470 BGB; |
▪ | Ausschluss bei freihändigem Verkauf durch Insolvenzverwalter abweichend von § 1098 Abs. 1 S. 2 BGB; |
▪ | Höchstbetrag als Wertersatz (§ 882 BGB); |
▪ | bedingtes/befristetes Vorkaufsrecht, z.B. auf Dauer eines bestimmten Miet- oder Pachtvertrages.[829] |
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