Rz. 220
Die §§ 1094 ff. und §§ 463 bis 473 BGB sind für das dingliches Vorkaufsrecht zwingend (§ 1098 Abs. 1 S. 1 BGB) und lassen nur in den vom Gesetz gezogenen Grenzen abweichende Vereinbarungen zu.[819]
Rz. 221
Einzelfälle unzulässiger Vereinbarungen: Ein limitiertes Vorkaufsrecht, z.B. zum Höchstpreis, Schätzpreis, Festpreis, ist unzulässig;[820] eine Erstreckung auf Veräußerungsfälle, die kein Kauf sind, ist nicht möglich;[821] Vereinbarungen entgegen § 465 BGB; Vereinbarungen entgegen § 471 BGB, soweit nicht nach § 1098 Abs. 1 S. 2 BGB Abweichungen zulässig sind; § 1103 BGB für das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht; Bestellung mit dem Inhalt, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück als "Untersuchungsgebiet" ausgewiesen ist.[822]
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