Rz. 220

Die §§ 1094 ff. und §§ 463 bis 473 BGB sind für das dingliches Vorkaufsrecht zwingend (§ 1098 Abs. 1 S. 1 BGB) und lassen nur in den vom Gesetz gezogenen Grenzen abweichende Vereinbarungen zu.[819]

 

Rz. 221

Einzelfälle unzulässiger Vereinbarungen: Ein limitiertes Vorkaufsrecht, z.B. zum Höchstpreis, Schätzpreis, Festpreis, ist unzulässig;[820] eine Erstreckung auf Veräußerungsfälle, die kein Kauf sind, ist nicht möglich;[821] Vereinbarungen entgegen § 465 BGB; Vereinbarungen entgegen § 471 BGB, soweit nicht nach § 1098 Abs. 1 S. 2 BGB Abweichungen zulässig sind; § 1103 BGB für das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht; Bestellung mit dem Inhalt, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück als "Untersuchungsgebiet" ausgewiesen ist.[822]

[819] Staudinger/Schermaier, BGB, § 1098 Rn 5.
[820] RGZ 154, 355, 358; zulässig dagegen bei schuldrechtlichen Vorkaufsrecht; zur Umdeutung in eine Vormerkungsbestellung MüKo-BGB/Westermann, § 1094 Rn 6.
[821] BGHZ 49, 7 ("Ringtausch"); BGH DNotZ 1970, 423.
[822] BayObLG Rpfleger 1978, 435.

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