Rz. 95

Verfügungsverbote, die durch Grundbucheintragung entstehen, also ohne diese nicht wirksam sind und absolute Wirkungen haben, sind logisch auch eintragungsfähig.

Einzelfälle:[240]

Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 75 BVersG: eintragungsfähig an dem mit Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum oder Wohnungserbbaurecht auf die Höchstdauer von fünf Jahren. Löschung nach Fristablauf gem. § 22 oder § 87 BVersG.[241]
Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem bis 31.12.1996 geltenden § 610 Abs. 2 RVO: auf Ersuchen des Trägers der Unfallversicherung eintragungsfähig an dem mit Abfindungssumme erworbenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht auf Höchstdauer von fünf Jahren.[242]
Veräußerungsverbot nach § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB in der bis 1.1.1998 geltenden Fassung: auf Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde zeitlich unbefristet eintragungsfähig, aber nicht als Belastungsverbot.[243] Das Veräußerungsverbot ist mit Neufassung des BauGB entfallen.[244]
Verfügungsbeschränkung nach Ausgleichsleistungsgesetz und Flächenerwerbsverordnung in den neuen Bundesländern nach § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLG mit § 13 Abs. 1 und 3 FlErwVO.
[240] Siehe auch Bauer/Schaub/Waldner, GBO, AT H Rn 63 ff.
[241] Wolber, Rpfleger 1982, 210; siehe auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 4061.
[242] Zu Wirkung, Eintragung und Löschung Wolber, Rpfleger 1978, 433; 82, 210; ders., Rpfleger 1982, 210; Böhringer, BWNotZ 2002, 49.
[243] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3854.
[244] Neufassung durch Gesetz v. 27.8.1997 (BGBl I 1997, 2141); zur Frage der Zulässigkeit einer Baulast mit dem Inhalt des Veräußerungsverbots in Zusammenhang mit § 35 Abs. 5 BauGB Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3855.

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