Rz. 95
Verfügungsverbote, die durch Grundbucheintragung entstehen, also ohne diese nicht wirksam sind und absolute Wirkungen haben, sind logisch auch eintragungsfähig.
Einzelfälle:[240]
▪ | Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 75 BVersG: eintragungsfähig an dem mit Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum oder Wohnungserbbaurecht auf die Höchstdauer von fünf Jahren. Löschung nach Fristablauf gem. § 22 oder § 87 BVersG.[241] |
▪ | Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem bis 31.12.1996 geltenden § 610 Abs. 2 RVO: auf Ersuchen des Trägers der Unfallversicherung eintragungsfähig an dem mit Abfindungssumme erworbenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht auf Höchstdauer von fünf Jahren.[242] |
▪ | Veräußerungsverbot nach § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB in der bis 1.1.1998 geltenden Fassung: auf Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde zeitlich unbefristet eintragungsfähig, aber nicht als Belastungsverbot.[243] Das Veräußerungsverbot ist mit Neufassung des BauGB entfallen.[244] |
▪ | Verfügungsbeschränkung nach Ausgleichsleistungsgesetz und Flächenerwerbsverordnung in den neuen Bundesländern nach § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLG mit § 13 Abs. 1 und 3 FlErwVO. |
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