Rz. 237

Eintragungsfähig sind bspw.:

Das frühere Vorkaufsrecht nach Art. 19 Bayer. DenkmalschutzG gilt nicht mehr für Grundstücke.
§ 44 LandschaftspflegeG des Landes Schleswig-Holstein v. 19.11.1982 (GVOBl, 256).
 

Rz. 238

Es gibt gesetzliche Vorkaufsrechte, die beim Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand zustehen, allen Voraussetzungen des dinglichen Vorkaufsrechts des BGB entsprechen, allen rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten (soweit sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt worden sind) im Range vorgehen und auch gegenüber einem gutgläubigen Grundstückskäufer Vormerkungswirkung (§ 1098 Abs. 2 BGB) haben. Ohne Grundbuchvermerk sind sie eine Gefahr für den rechtsgeschäftlichen Erwerber. Diese Vorkaufsrechte sind eintragungsfähig. Statt solche Grundstücke in Plänen und Listen festzuhalten, sollten die zuständigen Behörden durch einen Grundbuchvermerk den Rechtsverkehr wirksamer schützen und sich und den Beteiligten die lästigen Vorkaufsrechtsanfragen ersparen.

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