Rz. 150

Vorteilhaft muss auch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sein. Im Gegensatz zu § 1019 BGB bindet § 1091 BGB die Beteiligten nicht; sie sind berechtigt, von diesem Rahmen abzuweichen.[530] Es genügt jeder erlaubte und rechtsschutzwürdige Zweck, der sich mit privatrechtlichen Mitteln verfolgen lässt.[531] Auch fremde Bedürfnisse genügen.[532] Die Förderung öffentlicher Interessen genügt,[533] jedoch darf damit nicht lediglich die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte öffentlich-rechtliche Rechtsnorm ausgeschlossen werden. Hier würde ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen.[534] Das Rechtschutzbedürfnis wird bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die öffentliche Hand nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine inhaltsgleiche Grunddienstbarkeit für ein berechtigtes Grundstück besteht.[535] Weiterhin kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der Dienstbarkeit auch solche öffentliche Zwecke verfolgen, die mit öffentlich-rechtlichen Mitteln nicht oder nicht ohne weiteres zu verwirklichen sind.[536] Der Vorteil braucht nicht dauernd bestehen, darf sich jedoch nicht in einem einmaligen Vorgang erschöpfen.

[530] RGZ 60, 317.
[531] RGZ 159, 197, BGHZ 41, 209; BGH Rpfleger 1983, 15.
[532] BGH Rpfleger 1983, 15.
[533] BayObLG NJW 1965, 1484 Nr. 5; BGH NJW 1984, 924.
[534] Ebenso Quack, Rpfleger 1979, 81 ff.
[535] BayObLG Rpfleger 1982, 372.
[536] BGH Rpfleger 1983, 478; BayObLGZ 1989, 95 = Rpfleger 1989, 401 jeweils m. Anm. Quack.

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