Rz. 25

Nicht jeder künftige Anspruch ist vormerkungsfähig. Denn ein künftiger Anspruch ist noch kein Anspruch.[71] Vormerkungsfähig ist ein künftiger Anspruch nur, wenn sein Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, dass eine wenn auch nur vorläufige, aber vom Verpflichteten nicht mehr einseitig zerstörbare Bindung an das Rechtsgeschäft besteht,[72] die nicht mehr von der Willkür des künftig Verpflichteten abhängig sein darf.[73] Vormerkungsfähigkeit ist z.B. zu bejahen, wenn seine Entstehung nur noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt.[74] Eingetragen werden kann auch eine Vormerkung, die gesetzliche Rückübertragungsansprüche, wie die des Schenkers gem. §§ 528, 530 BGB sichern soll.[75]

 

Rz. 26

Schwebend unwirksame Ansprüche sind nur wie künftige Ansprüche vormerkungsfähig. Kennzeichen für sie ist ein Schwebezustand, weil ein nachholbares Wirksamkeitserfordernis (z.B. Genehmigung von Behörden, Gerichten, Dritten) fehlt, mit dessen Eintritt das Rechtsgeschäft rückwirkend von Anfang an wirksam wird.[76] Für die umstrittene Frage ihrer Vormerkungsfähigkeit vor Erteilung der fehlenden Genehmigung ist nach unserer Ansicht zu unterscheiden:

 

Rz. 27

Sie ist zu bejahen, wenn für den künftig Verpflichteten bereits eine Gebundenheit besteht, wonach er die fehlende Genehmigung herbeiführen und alles unterlassen muss, was die Genehmigung gefährden oder vereiteln könnte.[77] Beispiele: wenn Genehmigung fehlt nach GrdstVG, § 51 BauGB § 75 BVG; §§ 1 ff. Preisklauselgesetz (PrKlG) mit Ausnahmetatbeständen in § 3 Abs. 1;[78] § 1365 BGB; § 5 ErbbauRG; § 12 WEG und bei allen relativen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen. Beim Erfordernis familien- oder betreuungsgerichtlicher Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 5 BGB hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.[79]

 

Rz. 28

Sie ist zu verneinen, wenn der künftig Verpflichtete nicht in solcher Weise gebunden ist, vor allem, wenn die zur wirksamen Vertretung erforderlichen Erklärungen, Genehmigungen, Beschlüsse noch nicht vorliegen und grundlos verweigert werden können.[80] Beispiele: wenn Genehmigung fehlt durch den ohne Vertretungsmacht Vertretenen, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Eltern, Vormund, Vormundschaftsgericht, Gemeinderat (wenn Beschlussorgan), Aufsichtsbehörden für Gemeinden, Kirchen, Stiftungen.

[71] Ertl, Rpfleger 1977, 347, 354.
[72] BGHZ 166, 319, 323; BayObLG Rpfleger 1977, 361; 1989, 190; OLG Hamm Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Kesseler, BGB, § 883 Rn 205 ff.; MüKo-BGB/Lettmaier, § 883 Rn 28 ff.
[73] KG Rpfleger 1972, 94.
[74] BGHZ 12, 115, 117; RGZ 151, 75, 77; BGH DNotZ 1982, 238, 239; BayObLG DNotZ 1990, 297.
[75] BGH MittBayNot 2002, 393 = BGH DNotI-Report 2002, 117 = DNotZ 2002, 775 m. Anm. Schippers; die Entscheidung erging auf die Divergenzvorlage des BayObLG DNotI-Report 2001, 164 zu OLG Hamm MittBayNot 2000, 429 = Rpfleger 2000, 449, das Vormerkungsfähigkeit verneint hatte; für Vormerkungsfähigkeit auch OLG Düsseldorf DNotI-Report 2002, 133.
[76] Grüneberg/Ellenberger, BGB, vor § 104 Rn 31 f.; Ertl, Rpfleger 1977, 349.
[77] RGZ 129, 357, 359; BGH DNotZ 1966, 739, 742; Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 242 Rn 32 ff.
[78] Der frühere Genehmigungstatbestand nach § 3 WährG ist im Zuge der Errichtung der Europäischen Zentralbank und der Einführung des EUR weggefallen, vgl. EuroEG v. 9.6.1998, BGBl 1998, 1242 (Art. 9 § 4). Die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln richtete sich danach nach dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz, BGBl I 1997, 1870, i.V.m. der Preisklauselverordnung v. 23.9.1998, BGBl I 1998, 3043; seit 2007 ist sie im Preisklauselgesetz vom 7.9.2007 (BGBl I 2007, 2248) geregelt.
[79] KG NotBZ 2018, 61 = Rpfleger 2017, 266 m. abl. Anm. Dressler; allg. BayObLG DNotZ 1994, 182.
[80] BayObLG Rpfleger 1977, 361.

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