Rz. 40

Bezugnahme auf die Bewilligung oder einstweilige Verfügung ist zur näheren Bezeichnung des Anspruchs gemäß § 885 Abs. 2 BGB zulässig und geboten[124] z.B. wegen der Beschreibung der erst zu vermessenden Fläche.

[124] KG JFG 9, 202.

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