Rz. 225
Genehmigungsbedürftig ist das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück einer allgemeinen Verfügungsbeschränkung unterliegt. Es kommt weder darauf an, ob der Kaufvertrag, der durch Ausübung begründet wird (§ 469 Abs. 2 BGB), genehmigungspflichtig ist[832] noch darauf, ob die Bewilligung einer Vormerkung genehmigungspflichtig ist, weil das dingliche Vorkaufsrecht anders als die Vormerkung eine dingliche Belastung ist.
Rz. 226
Einzelfälle der Genehmigungsbedürftigkeit: Umlegungsverfahren, Sanierungs- und Entwicklungsverfahren, Bestellung am Kindesgrundstück, bei Belastungsbeschränkungen juristischer Personen. Genehmigungsfreiheit besteht nach § 1365 BGB und § 2 GrdstVG.[833]
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