Rz. 223

Aus dem Eintragungsvermerk selbst müssen sich ergeben die Bezeichnung "Vorkaufsrecht"; der Berechtigte, bei mehreren das Gemeinschaftsverhältnis, sofern es von § 472 BGB abweicht sowie die Bedingung oder Befristung des Vorkaufsrechts.

 

Rz. 224

Bezugnahme auf Bewilligung ist zulässig zur näheren Bezeichnung des dinglichen Inhalts des Vorkaufsrechts, auch für alle aufgeführten abweichenden Vereinbarungen;[830] z.B. auch ob das Vorkaufsrecht für alle, einzelne oder nur den ersten Verkaufsfall gelten soll.[831] In der Praxis sollte von der zulässigen Bezugnahme abgesehen werden, wenn die Aufnahme in den Eintragungsvermerk wegen ihrer Bedeutung für den Rechtsverkehr geboten erscheint.

[830] Staudinger/Schermaier, BGB, § 1094 Rn 27; § 1097 Rn 11, 18.
[831] LG Frankfurt a.M. Rpfleger 1979, 454; OLG Köln Rpfleger 1982, 16.

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