Rz. 204

Das dingliche Vorkaufsrecht gewährt dem Vorkaufsberechtigten das Recht, vom Verpflichteten das belastete Grundstück zu den gleichen Vertragsbedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Rechtsgrundlagen sind §§ 1094 ff., ergänzend §§ 463 ff. BGB.

 

Rz. 205

Das dingliche Vorkaufsrecht ist eine dingliche Belastung des Grundstücks,[775] die durch Einigung und Eintragung entsteht (§ 873 BGB), auf das die §§ 889, 891 ff., 902 BGB anwendbar sind und das nach dem Abstraktionsprinzip von keinem schuldrechtlichen Grundgeschäft abhängig ist.[776]

[775] RGZ 167, 300; dazu MüKo-BGB/Westermann, § 1094 Rn 4 ff.
[776] Grüneberg/Herrler, BGB, Überbl. vor § 1094 Rn 1; Staudinger/Schermaier, BGB, Einl. zu §§ 1094 ff. Rn 11 m. Hinw. auf die umstr. Meinungen zur Rechtsnatur.

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