Rz. 38

Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das Gemeinschaftsverhältnis nach § 472 BGB (Vorkaufsrecht), ist keine Gemeinschaftsangabe erforderlich.[117] Der Eintragungsvermerk muss Art und Umfang des Anspruchs enthalten, z.B. dass er auf Einräumung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Rangänderung eines bestimmten dinglichen Rechts (z.B. Erbbaurecht; Grunddienstbarkeit usw.), Übereignung des ganzen Grundstücks, einer Teilfläche,[118] eines bestimmten Miteigentumsanteils oder Begründung von Wohnungseigentum gerichtet ist.[119]

[113] KG Rpfleger 1969, 50; DNotZ 1972, 173.
[114] BayObLG DNotZ 1976, 603.
[115] RGZ 128, 246, 248.
[116] BayObLGZ 1979, 172 = Rpfleger 1979, 303.
[117] BayObLG NJW 1968, 553.
[118] BGH Rpfleger 1972, 437.
[119] Ertl, Rpfleger 1977, 351; Jansen, DNotZ 1953, 384.

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