Rz. 48

Die kraft Gesetzes im Wege der Surrogation aus dem Pfandrecht entstandenen Hypotheken (§ 1287 S. 2 BGB; § 848 Abs. 2 ZPO) sind eintragungsfähige Sicherungshypotheken i.S. des § 1184 BGB, die ohne Eintragung im Grundbuch entstehen und fortbestehen.[103] Nach ihrer Eintragung im Grundbuch erfolgt ihre Aufhebung gem. §§ 875, 1183 BGB.

Die Aufhebung vor ihrer Eintragung ist im Gesetz nicht geregelt. Zur Wahl stehen[104] die unmittelbare Anwendung der §§ 875, 1183 BGB mit Voreintragung (vgl. § 20 GBO Rdn 118, 126) und anschließender Löschung des Rechts (ihr Vorteil ist die Vermutungswirkung des § 891 Abs. 2 BGB) und wie in den Fällen der Art. 189 Abs. 3 und Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB und anderer Ausnahmeregelungen (vgl. § 39 GBO Rdn 8 ff.)[105] die analoge Anwendung des in §§ 875, 1183 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens ohne Voreintragung und ohne Löschung (diese Lösung ist schneller und billiger). In beiden Fällen kann die Aufhebung unter einer Bedingung erklärt werden,[106] z.B. dass die für den Gläubiger bestellte Grundschuld an der bedungenen Rangstelle materiell-rechtlich wirksam entsteht.

[103] Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1184 Rn 12.
[104] Dazu Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 875 Rn 69.
[105] Meikel/Böttcher, § 39 Rn 35 ff.
[106] Siehe auch Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 875 Rn 28.

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