Rz. 5

Die Rechtslage zwischen Auflassung und Eintragung wird vom Grundbuchverfahrensrecht bestimmt, das – wie z.B. §§ 873, 874, 878, 879, 892 BGB zeigen – Wechselwirkungen mit dem materiellen Recht hat (vgl. § 1 Einl. Rdn 31 ff.). Die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers ist nicht gesichert, wenn der Eigentumsumschreibung ein Eintragungshindernis (§ 18 GBO) entgegensteht, das zur Zurückweisung seines Antrags führt (vgl. dazu § 18 GBO Rdn 34 ff.).[14]

Antrag (§ 13 GBO), Bewilligung (§ 19 GBO), Nachweis der Auflassung (§§ 20, 29 GBO) und Voreintragung des Veräußerers (§ 39 Abs. 1 GBO) sind nicht die einzigen Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchverfahren (siehe § 1 Einl. Rdn 57). Mit der im Grundstücksverkehr (z.B. vom Käufer oder Kreditgeber) gewünschten Sicherheit lässt sich feststellen, an welchem Rang die Vormerkung eingetragen ist, aber nie vorausschauend beurteilen, ob der Antrag zur Eintragung des Eigentumsüberganges führen wird.

Daraus folgt zweierlei: Das Misstrauen gegen das nicht eintragungsfähige Anwartschaftsrecht ist durchaus berechtigt. Die dem "werdenden Eigentümer"[15] zum Eigentumserwerb fehlende Eintragung im Grundbuch kann durch nichts ersetzt werden, auch nicht durch eine Notarbestätigung (siehe auch Rdn 32).[16]

[14] BGH DNotZ 1976, 96 = Rpfleger 1975, 432; siehe auch zur umstr. Frage sofortiger Zurückweisung Böttcher, MittBayNot 1987, 9; ders., MittBayNot 1987, 65; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 434 ff.; Demharter, § 18 Rn 8, 16, 21; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 30 ff.
[15] Vgl. BGHZ 87, 138 (Kostentragungspflicht des WE-Eigentümers nach Veräußerung); 106, 113 ("werdender WE-Eigentümer").
[16] Ertl, DNotZ 1969, 650.

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