Rz. 1

Das Eigentum ist das umfassende dingliche Recht an einer Sache, es ist im Sachenrecht als solches nicht ausdrücklich definiert. Die rechtlichen Befugnisse des Eigentümers ergeben sich wesentlich aus §§ 903 BGB mit der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Art. 14 GG.[1] Eintragungsfähig und -bedürftig sind (§ 9 GBV) die Person des oder der Eigentümer, die am öffentlichen Glauben nicht teilnehmende[2] sachenrechtliche Grundlage der Eigentumseintragung (z.B. Auflassung, Erbschein, Testament, Eintragungsersuchen, Enteignungsbeschluss; vgl. § 9 GBV Rdn 5 ff.). Von den zahlreichen Eigentumsbeschränkungen[3] sind nur einzelne eintragungsfähig (siehe § 6 Einl. Rdn 77 ff.).

[1] Vgl. MüKo-BGB/Säcker, § 903 Rn 7 ff.; Grüneberg/Herrler, BGB, vor § 903 Rn 2 ff.; Erman/Lorenz, BGB, vor § 903 Rn 3 ff.
[2] BGHZ 7, 64; Meikel/Schneider, § 9 GBV Rn 2.
[3] MüKo-BGB/Säcker, § 903 Rn 18 ff.; Grüneberg/Herrler, BGB, § 903 Rn 11 ff.

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