Rz. 12

Soweit das Landesrecht Legalservituten begründet hat, können diese in das Grundbuch nicht eingetragen werden.[23] Beschränkungen des Eigentümers, die das Landesnachbarrecht nicht oder nicht mehr vorsieht, können vertraglich vereinbart werden. Insofern ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig.[24]

Öffentliches Recht geworden und daher für das Grundbuch bezüglich einer Neubegründung unbeachtlich geworden sind Sondernutzungsrechte nach dem Wasserrecht (§§ 7, 8 WHG), Jagdrechte (§ 1 BJagdG) und Rechte an Kirchenstühlen und Begräbnisstätten (Art. 133 EGBGB).[25]

 

Rz. 13

Nutzungsrechte an Gemeindevermögen können öffentlich-rechtlicher oder privater Natur sein.[26] Soweit sie als radizierte Gemeinderechte oder radizierte Gerechtsame im Grundbuch eingetragen sind, sind sie unabhängig von ihrer Natur nach Grundbuchrecht zu behandeln.[27] Demgemäß ist ein solches Recht als subjektiv-dingliches Recht zu behandeln. Weil es sich um einen nicht wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt,[28] bestehen gegen die isolierte Übertragbarkeit keine Bedenken,[29] auch nicht auf ein Wohnungseigentum.[30]

Ist ein Gemeindenutzungsrecht im Bestandsverzeichnis eingetragen, so ist es von Amts wegen zu löschen, wenn dem Grundbuchamt die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtes nachgewiesen wird. Steht die öffentlich-rechtliche Natur nicht fest, so ist nach § 22 GBO zu löschen, wenn eine Löschung nachgewiesen ist. Für den Nachweis reicht die Erklärung der Beteiligten in der Form des § 29 GBO aus.[31]

[23] Güthe/Triebel, § 13 vor VRB 65; Soergel/Hartmann, BGB, Art. 124 EGBGB Rn 3.
[24] Nachw. der landesrechtlichen Regelung bei Soergel/Siebert, BGB, Art. 124 EGBGB; Staudinger/Mayer, BGB, Art. 124 EGBGB.
[25] Dazu Soergel/Hartmann, BGB, Art. 133 EGBGB Rn 3; Staudinger/Merten, BGB, Art. 133 EGBGB Rn 15 ff.
[26] Für Bayern vgl. Glaser, MittBayNot 1988, 113.
[27] BayObLGZ 1964, 212.
[28] BayObLGZ 1964, 212; 1970, 25.
[29] BayObLGZ 1964, 212.
[30] BayObLG MittBayNot 1985, 131.
[31] BayObLG MittBayNot 1990, 33.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge