Rz. 12
Soweit das Landesrecht Legalservituten begründet hat, können diese in das Grundbuch nicht eingetragen werden.[23] Beschränkungen des Eigentümers, die das Landesnachbarrecht nicht oder nicht mehr vorsieht, können vertraglich vereinbart werden. Insofern ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig.[24]
Öffentliches Recht geworden und daher für das Grundbuch bezüglich einer Neubegründung unbeachtlich geworden sind Sondernutzungsrechte nach dem Wasserrecht (§§ 7, 8 WHG), Jagdrechte (§ 1 BJagdG) und Rechte an Kirchenstühlen und Begräbnisstätten (Art. 133 EGBGB).[25]
Rz. 13
Nutzungsrechte an Gemeindevermögen können öffentlich-rechtlicher oder privater Natur sein.[26] Soweit sie als radizierte Gemeinderechte oder radizierte Gerechtsame im Grundbuch eingetragen sind, sind sie unabhängig von ihrer Natur nach Grundbuchrecht zu behandeln.[27] Demgemäß ist ein solches Recht als subjektiv-dingliches Recht zu behandeln. Weil es sich um einen nicht wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt,[28] bestehen gegen die isolierte Übertragbarkeit keine Bedenken,[29] auch nicht auf ein Wohnungseigentum.[30]
Ist ein Gemeindenutzungsrecht im Bestandsverzeichnis eingetragen, so ist es von Amts wegen zu löschen, wenn dem Grundbuchamt die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtes nachgewiesen wird. Steht die öffentlich-rechtliche Natur nicht fest, so ist nach § 22 GBO zu löschen, wenn eine Löschung nachgewiesen ist. Für den Nachweis reicht die Erklärung der Beteiligten in der Form des § 29 GBO aus.[31]
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