Rz. 35

Ein Balkon einer Wohnung gehört zu deren Sondereigentum. Konstruktive Teile wie Außenwände und Giebelseiten sind aber zwingend Gemeinschaftseigentum.[146] Balkone können auch Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn sie nur von einer Wohnung aus zugänglich sind.[147] Ebenerdige Terrassen und Dachterrassen, die von verschiedenen Wohnungen aus zugänglich sind und keinen umgrenzten Raum bilden,[148] sind Gemeinschaftseigentum. Annexeigentum nach § 3 Abs. 2 WEG kann nur gebildet werden, wenn es sich um Flächen außerhalb des Gebäudes handelt, also bei einer ebenerdigen Terrasse, nicht aber bei einer Dachterrasse.[149]

 

Rz. 36

Einzelgaragen können wie unselbstständige Nebenräume zum Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung gehören oder – besser – selbstständiges TE sein. Sie zum Gemeinschaftseigentum zu erklären und mit Sondernutzungsrechten zu belegen ist nicht ratsam, weil damit die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist.

[146] BayObLGZ 1974, 269; 1982, 203 = Rpfleger 1982, 278; OLG Frankfurt a.M. NJW 1975, 2297; OLG Köln Rpfleger 1976, 185; Diester, NJW 1961, 302.
[147] KG FGPrax 2017, 7 = Rpfleger 2017, 273; zur Kostentragungsregelung BGH NJW 2013, 681 = MittBayNot 2013, 128 m. Anm. Kreuzer.
[148] OLG Köln Rpfleger 1982, 278; Bärmann/Armbrüster, WEG, § 5 Rn 55T.
[149] Bärmann/Armbrüster, WEG, § 3 Rn 66; Elzer, ZNotP 2021, 97.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge