Rz. 35
Ein Balkon einer Wohnung gehört zu deren Sondereigentum. Konstruktive Teile wie Außenwände und Giebelseiten sind aber zwingend Gemeinschaftseigentum.[146] Balkone können auch Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn sie nur von einer Wohnung aus zugänglich sind.[147] Ebenerdige Terrassen und Dachterrassen, die von verschiedenen Wohnungen aus zugänglich sind und keinen umgrenzten Raum bilden,[148] sind Gemeinschaftseigentum. Annexeigentum nach § 3 Abs. 2 WEG kann nur gebildet werden, wenn es sich um Flächen außerhalb des Gebäudes handelt, also bei einer ebenerdigen Terrasse, nicht aber bei einer Dachterrasse.[149]
Rz. 36
Einzelgaragen können wie unselbstständige Nebenräume zum Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung gehören oder – besser – selbstständiges TE sein. Sie zum Gemeinschaftseigentum zu erklären und mit Sondernutzungsrechten zu belegen ist nicht ratsam, weil damit die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist.
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