Rz. 78

Zuerwerb ist zulässig und setzt voraus:

Auflassung des Grundstücksveräußerers an alle WEer und Umwandlung der gewöhnlichen Miteigentümer in Miteigentümer nach WEG;[326]
Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung der erworbenen Fläche mit dem WE-Grundstück (wegen § 1 Abs. 4 WEG);
gegebenenfalls Einräumung von Sondereigentum an der Zuerwerbsfläche;
Grundbucheintragung.

Ebenso bei Abveräußerung: Stimmen einzelne WEer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.[327]

Zustimmung nach § 12 WEG und Zustimmung der dinglich Berechtigten am WE ist wegen Vergrößerung des Belastungsobjekts nicht nötig.

Keine gesetzliche Pflicht der WEer zum Zuerwerb, auch wenn er unentgeltlich ist, sofern die Erwerbspflicht nicht als Inhalt des Sondereigentums eingetragen ist.[328]

Der Anspruch auf Auflassung kann an nur einem WE nicht vorgemerkt werden.[329]

Zur Abschreibung der Teilfläche ist die vorherige Aufhebung des gesamten WE nicht erforderlich.[330]

Die Zerlegung des WE-Grundstücks in mehrere Grundstücke bedarf der Auflassungsform und der Zustimmung der dinglich Berechtigten.[331]

[326] OLG Zweibrücken MittBayNot 1990, 175; OLG Zweibrücken NJW RR 1990, 782 = DNotZ 1991, 605; LG Dortmund Rpfleger 1992, 478; ausführlich Meyer-Stolte, Rpfleger 1990, 291 und Mottau, Rpfleger 1990, 455.
[328] BayObLGZ 1973, 30 = Rpfleger 1973, 140.
[329] BayObLGZ 1974, 125 = Rpfleger 1974, 261.
[330] LG Ravensburg Rpfleger 1990, 291; Röll, Rpfleger 1990, 277; a.A. – wohl aufgrund Irrtums – OLG Zweibrücken Rpfleger 1988, 479.
[331] OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1990, 292.

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