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Die Änderung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums, auf die materiell und verfahrensrechtlich §§ 876; 877 BGB entsprechend anzuwenden ist;[86] sie bedarf der Einigung in der Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch.[87]

[86] BayObLGZ 1958, 263, 267; BayObLGZ 1958, 273, 276 = DNotZ 1959, 91.
[87] BayObLG DNotZ 1986, 237; Weitnauer/Briesemeister, WEG, vor § 1 Rn 1.

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