Rz. 23
Der Bestimmtheitsgrundsatz zwingt zur genauen Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum und zwischen den Sondereigentumsbereichen der einzelnen Wohnungseigentümer. Sie erfolgt durch Gesetz (§§ 1 Abs. 5; 5 Abs. 1–3 WEG), den zum Grundbuchinhalt gemachten Vereinbarungen i.V.m. Aufteilungsplan (§§ 3; 7 Abs. 3; 4 Abs. 1 WEG), bauliche Abgeschlossenheit der Raumeinheiten (§§ 3 Abs. 2; 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) und die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 WEG, die im Zweifel für gemeinschaftliches Eigentum spricht.[77] Der Aufteilungsplan als Bestandteil der Bewilligung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG wird durch Bezugnahme Inhalt des Wohnungsgrundbuchs.[78] Soweit es sich um die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum handelt, nimmt er am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.[79] Deshalb ist im Aufteilungsplan Sondereigentum von Gemeinschaftseigentum genau abzugrenzen[80] und wenn sich auf dem Grundstück mehrere selbstständige Bauwerke befinden, im Lageplan der Standort der Baukörper innerhalb des Grundstücks festzulegen.[81] Das Erfordernis der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu § 3 Abs. 3 WEG bezieht sich nicht auf die Abschließung gegen Räume auf einem anderen Grundstück.[82]
Sind Räume im Aufteilungsplan nicht genau als Sondereigentum beschrieben, entsteht an ihnen auch kein Sondereigentum, sie sind dann Gemeinschaftseigentum.[83] Gleiches gilt bei Abweichungen der Bauausführung vom Aufteilungsplan.[84] Oft treten solche Unstimmigkeiten erst in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu Tage, wenn der zur Verkehrswertermittlung nach § 74a Abs. 5 ZVG beauftragte Sachverständige die Räume besichtigt.[85]
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