Rz. 22

Das WEG zwingt nicht zu einem bestimmten Größen- oder Wertverhältnis zwischen Miteigentumsanteil und Sondereigentum. Wie ihr Verhältnis festgelegt wird, ist der freien Bestimmung der WEer überlassen,[74] was eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Vergrößerung oder Verkleinerung des Sondereigentums erleichtert. Trotzdem empfiehlt sich entweder ein objektiver Maßstab bei der Bruchteilsfestsetzung oder eine angemessene Verteilung von Nutzen und Lasten.[75] Auf Grund der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 1 WEG ist es üblich, die Miteigentumsanteile im Verhältnis der Wohnungsgrößen zueinander zu bestimmen. Änderungen ungerechter Regelungen können im Verfahren nach § 10 Abs. 2 WEG erzwungen werden.[76]

[74] BGH Rpfleger 1976, 352; BGH Rpfleger 1986, 430 = DNotZ 1987, 208.
[75] Röll, NJW 1976, 1473; DNotZ 1977, 73.
[76] BayObLGZ 1985, 47; Bärmann/Suilmann, WEG, § 10 Rn 116 ff.; Weitnauer/Gottschalg, WEG, § 16 Rn 4.

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