Rz. 22
Das WEG zwingt nicht zu einem bestimmten Größen- oder Wertverhältnis zwischen Miteigentumsanteil und Sondereigentum. Wie ihr Verhältnis festgelegt wird, ist der freien Bestimmung der WEer überlassen,[74] was eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Vergrößerung oder Verkleinerung des Sondereigentums erleichtert. Trotzdem empfiehlt sich entweder ein objektiver Maßstab bei der Bruchteilsfestsetzung oder eine angemessene Verteilung von Nutzen und Lasten.[75] Auf Grund der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 1 WEG ist es üblich, die Miteigentumsanteile im Verhältnis der Wohnungsgrößen zueinander zu bestimmen. Änderungen ungerechter Regelungen können im Verfahren nach § 10 Abs. 2 WEG erzwungen werden.[76]
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