Rz. 47
Dieser Begriff bezeichnet eine besondere Gemeinschaftsform von Sondereigentum an einem Raum oder sonstigen sondereigentumsfähigen Gegenständen, die den Eigentümern von zwei oder mehreren, nicht jedoch allen Raumeinheiten als Bruchteilseigentum zustehen. Beispiele: gemeinsame Speicher oder Keller für zwei Eigentumswohnungen; nichttragende Wände zwischen zwei Wohnungen; gemeinsame Teile einer Wasserleitung zwischen Hauptstrang und Verteilerstelle, die von da ab getrennt zu zwei Wohnungen führen.
Rz. 48
Zulässig ist kraft Gesetzes entstehendes Mitsondereigentum als "Nachbareigentum", an nicht im Gemeinschaftseigentum stehenden, zwei Wohneinheiten voneinander trennenden Gebäudeteilen (z.B. an nichttragenden Trennwänden einschließlich darin befindlicher, nur von den beiden Miteigentümern benutzten Zu- oder Ableitungen zu einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsleitung).[197]
Rz. 49
Abzulehnen ist die vertragliche Begründung von Mitsondereigentum an einem sondereigentumsfähigen Raum (z.B. ein Keller für zwei Wohnungen) durch Verbindung mit mehreren Miteigentumsanteilen, weil das WEG eine solche Eigentumsart nicht kennt und daher rechtsgeschäftlich nicht begründen lässt.[198] Dem nicht bestreitbaren Bedürfnis an einer solchen Lösung kann durch Sondernutzungsrecht abgeholfen werden.[199]
Rz. 50
Unzulässig ist die Bildung von Mitsondereigentum durch Verbindung von Sondereigentum an einer WE, die in Miteigentum zu Bruchteilen steht, weil sie zwei Eigentumseinheiten an einem einzigen WE-Recht zur Folge hätte.[200]
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