Rz. 69
Die Änderung der Miteigentumsanteile ist ohne Mitwirkung der übrigen WEer zulässig. Eine solche Inhaltsänderung des WE erfordert Abänderungsvereinbarungen und Teilauflassungen zwischen den beteiligten WEer und Grundbucheintragung, wobei die Auflassungserklärungen nicht erkennen lassen müssen, welchem bestimmten WE-Recht der von einem anderen abgespaltene Miteigentumsanteil zugeschlagen wird.[278] Notwendig sind die Zustimmung der dinglichen Berechtigten an den WE-Rechten, deren Anteil kleiner wird und die Pfandunterstellung der vergrößerten Miteigentumsanteile.[279] Befinden sich die davon berührten Miteigentumsanteile in einer Hand, kann sie der Eigentümer allein ohne Auflassung durch einseitige Erklärung und Grundbucheintragung vornehmen. Lediglich die Zustimmung der am verkleinerten WE-Recht eingetragenen dinglich Berechtigten ist notwendig.[280] Veränderungen der Miteigentumsanteile müssen im Endeffekt zu einer einheitlichen Belastung des gewinnenden Miteigentums führen. Wenn nicht Pfanderstreckung gem. § 1131 BGB erfolgen kann, ist Nachverpfändung notwendig.[281] Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt.[282]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen