Rz. 69

Die Änderung der Miteigentumsanteile ist ohne Mitwirkung der übrigen WEer zulässig. Eine solche Inhaltsänderung des WE erfordert Abänderungsvereinbarungen und Teilauflassungen zwischen den beteiligten WEer und Grundbucheintragung, wobei die Auflassungserklärungen nicht erkennen lassen müssen, welchem bestimmten WE-Recht der von einem anderen abgespaltene Miteigentumsanteil zugeschlagen wird.[278] Notwendig sind die Zustimmung der dinglichen Berechtigten an den WE-Rechten, deren Anteil kleiner wird und die Pfandunterstellung der vergrößerten Miteigentumsanteile.[279] Befinden sich die davon berührten Miteigentumsanteile in einer Hand, kann sie der Eigentümer allein ohne Auflassung durch einseitige Erklärung und Grundbucheintragung vornehmen. Lediglich die Zustimmung der am verkleinerten WE-Recht eingetragenen dinglich Berechtigten ist notwendig.[280] Veränderungen der Miteigentumsanteile müssen im Endeffekt zu einer einheitlichen Belastung des gewinnenden Miteigentums führen. Wenn nicht Pfanderstreckung gem. § 1131 BGB erfolgen kann, ist Nachverpfändung notwendig.[281] Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt.[282]

[278] Allg. Böttcher, BWNotZ 1996, 80; Böhringer, NotBZ 1999, 154.
[279] BayObLGZ 1993, 166; Rpfleger 1993, 444.
[280] BayObLGZ 1958, 263 = NJW 1958, 2116 = DNotZ 1959, 40; BGH DNotZ 1976, 741 = Rpfleger 1976, 352; BayObLGZ 1984, 10 = DNotZ 1984, 381.
[281] BayObLG Rpfleger 1993, 44; OLG Hamm Rpfleger 1986, 375; dagegen mit beachtlichen Argumenten Böttcher, Rpfleger 2004, 34 m.w.N.
[282] BGHZ 177, 338 = NJW 2008, 2982.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge