Rz. 118

Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts kann nicht ohne oder gegen den Willen des begünstigten Wohnungseigentümer und der an diesem WE-Recht dinglichen Berechtigten erfolgen.[530] Die Aufgabe- bzw. Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO und die Eintragung der Aufhebung im Grundbuch bedürfen der Zustimmung der übrigen WEer[531] und der eingetragenen Auflassungsberechtigten nicht, sondern nur der Löschungserklärung des begünstigten Eigentümers[532] und etwaiger dinglicher Berechtigter an dessen WE.[533]

Bei einer Teilung nach § 8 WEG ist, solange der Aufteilende noch Alleineigentümer geblieben ist, die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts auch durch letztwillige Verfügung möglich. Die Außenwirkung tritt ein mit Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.[534] Das Grundbuchamt darf den verfahrensrechtlichen Vollzug der Aufhebung eines Sondernutzungsrechts (hier: Nutzung des allein dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung zugänglichen Gartens) nicht davon abhängig machen, ob das – nunmehr unbeschränkte – Gemeinschaftseigentum allen Wohnungseigentümern ohne weiteres zugänglich ist.[535]

[530] BayObLGZ 1974, 217 ff. = Rpfleger 1974, 314.
[531] BLG Düsseldorf DNotZ 1996, 674 m. zust. Anm. Lühe u. Becher.
[532] BGHZ 145, 133.
[533] BayObLGZ 2000, 96.
[534] BayObLGZ 2004, 387 = BayObLG Rpfleger 2005, 420.
[535] OLG Düsseldorf RNotZ 2013, 356 = ZWE 2013, 210.

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