Rz. 117

Die "isolierte Übertragung eines Sondernutzungsrechts" auf den Eigentümer eines anderen WE-Rechts derselben WE-Gemeinschaft bedarf einer Vereinbarung zwischen dem bisher und dem neu benutzungsberechtigten Wohnungseigentümer, aber nach dem Gesetz keiner Zustimmung der anderen WEer oder des Verwalters, sofern ihre Wirksamkeit nicht nach § 12 WEG davon abhängig gemacht worden ist.[527] Die Neuzuordnung ist deshalb nur an dem von ihr betroffenen und begünstigten WE im Grundbuch einzutragen.[528] Ob ein gutgläubiger Erwerb eines eingetragenen Sondernutzungsrechts bei rechtsgeschäftlichem Erwerb möglich ist,[529] ist umstritten, aber entsprechend § 893 BGB zu bejahen.

[527] BGHZ 73, 145= Rpfleger 1979, 57; ebenso BayObLG DNotZ 1979, 307; eingehend Bärmann/Schneider, WEG, § 16 Rn 259 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2963 ff.
[528] Weitnauer, Rpfleger 1978, 342; Ertl, Rpfleger 1979, 81, 83; Ertl, DNotZ 1979, 172.
[529] Dafür: BayObLG DNotZ 1990, 381; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 35; Ertl, DNotZ 1988, 4.

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