Rz. 131

Nach Anlegung des Wohnungsgrundbuchs können schuldrechtliche Ansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 883 ff. BGB vorgemerkt werden.[597]

 

Rz. 132

Vor Anlegung des Wohnungsgrundbuchs und auch vor Baugenehmigung oder Baubeginn ist der Anspruch auf Übertragung von Miteigentum und Einräumung von Sondereigentum am noch ungeteilten Grundstück vormerkungsfähig, wenn erstens der Miteigentumsanteil ziffernmäßig bestimmt ist[598] und zweitens entweder der Aufteilungsplan oder ein sonst allseits anerkannter Plan über die Beschaffenheit des künftigen Gebäudes und der darin vorgesehenen Wohnungen vorliegt[599] oder das zu bildende Sondereigentum in der Urkunde auf andere Weise bestimmt oder eindeutig bestimmbar bezeichnet ist.[600] Ist das Gebäude bereits errichtet, erübrigt sich ein Aufteilungs- oder Bauplan, wenn die Wohnung in der Bewilligung so beschrieben ist, dass sie daraus in der Örtlichkeit zweifelsfrei festgestellt werden kann.[601]

 

Rz. 133

Der Anspruch auf Errichtung des Bauwerks kann nicht durch Vormerkung gesichert werden.[602] In der Insolvenz des veräußernden Bauträgers ist daher nur der Übereignungsanspruch durch die Vormerkung gesichert (§ 106 Abs. 2 InsO), der Werkvertrag unterliegt dem Wahlrecht des § 103 InsO.[603]

 

Rz. 134

Ob eine Vormerkung an allen oder nur einzelnen WE-Rechten eingetragen werden muss, richtet sich nach dem Einzelfall.[604]

[597] BayObLGZ 1974, 118 = Rpfleger 1974, 261 = DNotZ 1975, 36.
[599] BayObLGZ 1974, 118 = DNotZ 1975, 36.
[600] OLG Frankfurt a.M. DNotZ 1972, 180.
[601] BayObLGZ 1977, 155 = DNotZ 1977, 544 = Rpfleger 1977, 300; dazu Schmedes, Rpfleger 1975, 284; Meyer-Stolte, Rpfleger 1977, 121; Glage, NJW 1968, 813.
[602] So richtig BGH DNotZ 1977, 234 = Rpfleger 1977, 17; Ertl, Rpfleger 1977, 81 Fn 3; Weitnauer, DNotZ 1977, 225; Lichtenberger, NJW 1977, 519.
[603] Einfügung der Vorgängerregelung des § 24 KO durch Gesetz vom 22.6.1977, BGBl I 1977, 998; dazu Kissel, NJW 1977, 1760; später auch BGH DNotZ 1978, 623.
[604] Dazu BayObLGZ 1974, 118 = Rpfleger 1974, 261; Röll, DNotZ 1977, 69, 77.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge