Rz. 131
Nach Anlegung des Wohnungsgrundbuchs können schuldrechtliche Ansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 883 ff. BGB vorgemerkt werden.[597]
Rz. 132
Vor Anlegung des Wohnungsgrundbuchs und auch vor Baugenehmigung oder Baubeginn ist der Anspruch auf Übertragung von Miteigentum und Einräumung von Sondereigentum am noch ungeteilten Grundstück vormerkungsfähig, wenn erstens der Miteigentumsanteil ziffernmäßig bestimmt ist[598] und zweitens entweder der Aufteilungsplan oder ein sonst allseits anerkannter Plan über die Beschaffenheit des künftigen Gebäudes und der darin vorgesehenen Wohnungen vorliegt[599] oder das zu bildende Sondereigentum in der Urkunde auf andere Weise bestimmt oder eindeutig bestimmbar bezeichnet ist.[600] Ist das Gebäude bereits errichtet, erübrigt sich ein Aufteilungs- oder Bauplan, wenn die Wohnung in der Bewilligung so beschrieben ist, dass sie daraus in der Örtlichkeit zweifelsfrei festgestellt werden kann.[601]
Rz. 133
Der Anspruch auf Errichtung des Bauwerks kann nicht durch Vormerkung gesichert werden.[602] In der Insolvenz des veräußernden Bauträgers ist daher nur der Übereignungsanspruch durch die Vormerkung gesichert (§ 106 Abs. 2 InsO), der Werkvertrag unterliegt dem Wahlrecht des § 103 InsO.[603]
Rz. 134
Ob eine Vormerkung an allen oder nur einzelnen WE-Rechten eingetragen werden muss, richtet sich nach dem Einzelfall.[604]
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