Rz. 137
Berechtigter können sein Alleininhaber, Bruchteilsgemeinschaft, Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB[613] sowie eine Gesamthandsgemeinschaft.
Rz. 138
Die Zulässigkeit des Eigentümerdauerwohnrechts ist nicht bestritten.[614] Für die Zulassung spricht ein praktisches Bedürfnis, insbes. bei bevorstehender Veräußerung.
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