Rz. 81

Die Belastung des ganzen WE-Grundstücks durch alle WEer ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Dienstbarkeiten, die ihrer Natur nach nicht an einzelnem WE-Recht, sondern nur am Grundstück als Ganzem bestehen können, sind in Abteilung II jedes einzelnen Wohnungsgrundbuchs mit Hinweis darauf einzutragen, dass das Recht am ganzen Grundstück besteht (§ 4 WGV).[349]

 

Rz. 82

Keine sachenrechtliche Verfügung über das WE ist die Einräumung, Übertragung, Änderung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten, weil sie keine dinglichen Rechte sind, nicht den sachenrechtlichen Gegenstand des WE betreffen, sondern das Rechtsverhältnis der WEer untereinander (siehe dazu Rdn 110 ff.).

[349] BayObLG Rpfleger 1995, 455.

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