Rz. 196

Als Gegenleistung für die Gewährung des Erbbaurechts wird regelmäßig die Zahlung eines Erbbauzinses als wiederkehrendes Entgelt vereinbart. Daneben ist auch eine einmalige Entschädigung zulässig; sie ist Kaufpreis der Bestellung des Erbbaurechts als Rechtskauf.

Insgesamt sind Vereinbarungen über einmalige Zahlungen des Erbbauberechtigten oder über einen Erbbauzins fakultativ. Das Erbbaurecht könnte auch unentgeltlich bestellt werden.[826]

[826] Allg Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, § 6 Rn 9 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge