Rz. 196
Als Gegenleistung für die Gewährung des Erbbaurechts wird regelmäßig die Zahlung eines Erbbauzinses als wiederkehrendes Entgelt vereinbart. Daneben ist auch eine einmalige Entschädigung zulässig; sie ist Kaufpreis der Bestellung des Erbbaurechts als Rechtskauf.
Insgesamt sind Vereinbarungen über einmalige Zahlungen des Erbbauberechtigten oder über einen Erbbauzins fakultativ. Das Erbbaurecht könnte auch unentgeltlich bestellt werden.[826]
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