Rz. 72

Wenn die GBO von einem Recht spricht, so geht sie damit einerseits über den Begriff des dinglichen Rechts im materiellen Sinne hinaus, bleibt andererseits aber auch dahinter zurück:[131]

Die GBO verwendet den Begriff des Rechts auch für Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke aller Art. Dies lässt sich u.a. § 84 Abs. 3 GBO entnehmen. Die Frage des materiell-rechtlichen Bestandes ist im Grundsatz ohne Bedeutung.
Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer wirksamen Eintragung dieses "Rechts" (vgl. Rdn 66 ff.). Gelöschte Rechte gehören selbst dann nicht zu den Rechten im Sinne der GBO, wenn sie zu Unrecht gelöscht wurden.
[131] Siehe auch Meikel/Grziwotz, Einl. B 7.

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