Rz. 4

Materielles Grundstücksrecht, Grundbuchverfahrensrecht, öffentliches Bodenrecht mit dazugehörigem Verfahrensrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht sind selbstständige Teilgebiete des Liegenschaftsrechts, die eine getrennte Kodifizierung erfahren und sich trotz ihrer engen Verflechtung eigenständig entwickelt haben. Sie unterscheiden sich nach Wesen, Voraussetzungen und Wirkungen voneinander, auch wenn sie sich letztlich ergänzen.[8] Die engsten Verflechtungen bestehen freilich zwischen materiellem Grundstücksrecht des BGB und dem Grundbuchverfahrensrecht; das landesrechtliche Katasterrecht mit formellen Regelungen zum Liegenschaftskataster ist dabei notwendige Voraussetzung der Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks durch Buchung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Das öffentliche Recht dringt besonders mit den Beschränkungen des Baurechts und des Bauordnungsrechts in das Grundstücksrecht ein, ist aber aus dem Grundbuch regelmäßig nicht ersichtlich (vgl. § 54 GBO; dazu siehe auch Rdn 9). Das Immobiliarvollstreckungsrecht hat mit dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) wesentlich ein funktionierendes Grundbuch als Voraussetzung: Ein Grundstück kann nur dann zwangsversteigert werden, wenn es ordnungsgemäß gebucht ist[9] und die Eigentums- und Belastungsverhältnisse klar und eindeutig sind.[10]

[8] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor §§ 873 ff. Rn 8 f.
[9] BGH NJW 1973, 1077; BGH NJW-RR 2006, 662; BGH NJW-RR 2013, 789; Staudinger/Picker, BGB, § 891 Rn 25 ff., 31; Demharter, § 2 Rn 26; Lemke/Schneider, § 2 Rn 26 ff.; zur Besonderheit unklaren Grenzverlaufs BGH NJW 2014, 636 m. Anm. Hasselblatt = ZfIR 2014, 155 m. Anm. Becker; vorgehend OLG Brandenburg NZI 2012, 774.
[10] Eingehend dazu Böttcher/Keller/Schneider/Beeneken, Das ZVG auf dem Prüfstand – Rechtstatsachenforschung zum Reformbedarf des ZVG (2017).

1. Begriffliches

 

Rz. 5

"Liegenschaftsrecht" umfasst als Oberbegriff das gesamte materielle und formelle Recht.[11] Unter "Grundbuchrecht" versteht man heute meist nur das formelle Recht;[12] man sollte aber besser den Begriff Grundbuchverfahrensrecht verwenden (oder das Attribut "formelles" voranstellen), um Unklarheiten zu vermeiden.[13]

[11] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor §§ 873 ff. Rn 8.
[12] Ertl, Rpfleger 1980, 1, 2; Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor §§ 873 ff. Rn 24.
[13] Güthe/Triebel, Einl. Rn 28 f.; Heck, Grundriß des Sachenrechts, § 35; Triebel, Materielles Grundbuchrecht (1937), S. 7; Bauer/Schaub/Bauer, AT A Rn 36.

2. Materielles Grundstücksrecht

 

Rz. 6

Das materielle Grundstücksrecht regelt Voraussetzungen und Wirkungen einer dinglichen Rechtsänderung am Grundstück. Aus materiell-rechtlicher Sicht ist die inhaltliche Richtigkeit des Grundbuchs zu beurteilen. Materielles Grundstücksrecht ist im Wesentlichen im BGB, dem ErbbauRG und dem WEG enthalten. Aber auch die GBO enthält materielles Grundstücksrecht, so z.B. in den § 3 Abs. 1 S. 2 und § 49 GBO.[14]

[14] Güthe/Triebel, Einl. Rn 28; Bauer/Schaub/Bauer, AT A Rn 36.

3. Grundbuchverfahrensrecht

 

Rz. 7

Das Verfahren der Eintragung im Grundbuch wird durch das formelle Grundbuchrecht (Grundbuchverfahrensrecht) geregelt. Das Grundbuchverfahrensrecht regelt die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung, welcher Form sie genügen muss und ob die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist im Wesentlichen in der GBO und ihren Ausführungsvorschriften (insbes. die gem. § 1 Abs. 4 erlassene GBV) enthalten. Grundbuchverfahrensrechtliche Normen finden sich allerdings auch im WEG (§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 9 Abs. 1, 32 Abs. 2 S. 2, Abs. 3) und im ErbbauRG (§§ 1417). Das formelle Grundbuchrecht ist nicht nur Teil des Liegenschaftsrechts, sondern auch des allgemeinen Verfahrensrechts, insbes. Teil der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das FamFG gilt (dazu Einl. § 2 Rdn 51 ff.).[15]

[15] Ertl, Rpfleger 1980, 1. Zu den Rechtsquellen des Grundbuchverfahrensrechts Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 29 ff.; Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor § 873 Rn 27 ff.; eingehend zur Anwendung des FamFG auch Böttcher, Rpfleger 2011, 53.

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