Rz. 44

Ein "Doppeltatbestand" ist ein Komplex von Erklärungen oder Handlungen, der nur äußerlich als Einheit erscheint – bei Erklärungen kann das so weit gehen, dass tatsächlich nur eine Erklärung vorhanden ist (vgl. Rdn 34) –, sich in Wirklichkeit aber aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder unabhängig vom anderen rechtlich selbstständig geregelt ist. Typisches Beispiel: Kauf und Übereignung von Waren, die nach laienhafter Auffassung eine Einheit bilden, rechtlich aber zu trennen sind.

 

Rz. 45

Ein "Einzeltatbestand" ist eine Erklärung oder Handlung, die nicht in mehrere rechtlich selbstständige Teile zerlegbar ist.

 

Rz. 46

Die Begriffe "Doppeltatbestand" und "Doppelnatur" werden nicht einheitlich gebraucht. Unter "Doppelnatur" wird hier die Rechtsnatur eines nicht mehr teilbaren Einzeltatbestandes mit materiell-rechtlichem und zugleich verfahrensrechtlichem Wesen verstanden, während der Doppeltatbestand durch Zerlegung in einzelne selbstständige Bestandteile eine klare Antwort auf die Frage nach der Rechtsnatur jedes dieser Teile ermöglicht.

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