Ohne Erfolg! Für die Klageanträge zu 1), 2) und 3) fehle K bereits die Prozessführungsbefugnis (= die Klage ist ohne Weiteres unzulässig). Denn der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gelte für K im Fall als "Altkläger" nichts anderes: Denn der Verwalter habe dem BGH mitgeteilt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer untersage dem K, den Anspruch geltend zu machen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe ihr Recht, K die Prozessführungsbefugnis zu entziehen, auch nicht verwirkt. Dies käme zwar in Betracht, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch vor Inkrafttreten des WEMoG das bis zu diesem Zeitpunkt mögliche Recht der Vergemeinschaftung verwirkt hätte. So liege es aber nicht.

K sei auch für einen Anspruch aus § 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Beeinträchtigung seines Sondereigentums nicht prozessführungsbefugt. Denn seinem Vortrag lasse sich die Behauptung einer Störung im räumlichen Bereich seines Sondereigentums nicht entnehmen. Dass ggf. die Statik des Gebäudes beeinträchtigt sei, reiche nicht. Insoweit sei außerdem ein koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG liege in Ermangelung einer Beeinträchtigung damit auch nicht vor. Und auch für den Antrag zu 4) sei K nicht prozessführungsbefugt. Denn der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sei ebenso wie der aus § 1004 Abs. 1 BGB (dieser nach § 9a Abs. 2 WEG) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, DNotZ 2021, S. 3, 25).

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