Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Grundsätzlich müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH, RPfI. 91, 454; BayObLG Z86, 26/28).

Dagegen können solche Räumlichkeiten dann im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (BayObLGZ 91, 165/169; BayObLG, DNotZ 92, 490/492).

Ein Kellerraum, der den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geräteraum bildet (dieser dient somit dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer), kann nicht im Sondereigentum stehen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.03.1995, 2Z BR 12/95)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge