Normenkette
Kommentar
Grundsätzlich müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH, RPfI. 91, 454; BayObLG Z86, 26/28).
Dagegen können solche Räumlichkeiten dann im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (BayObLGZ 91, 165/169; BayObLG, DNotZ 92, 490/492).
Ein Kellerraum, der den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geräteraum bildet (dieser dient somit dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer), kann nicht im Sondereigentum stehen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 16.03.1995, 2Z BR 12/95)
Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
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