Leitsatz

Die bestimmungswidrige Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Eine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich unzulässig, das heißt, sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung.

 

Fakten:

Der Teileigentümer einer im Souterrain der Wohnanlage gelegenen Büroeinheit nutzte diese zu Wohnzwecken. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren die Beendigung dieser gegen die Teilungserklärung verstoßenden Nutzung des Raumeigentums. Die Richter entsprachen diesem Antrag. Zwar ist eine mit dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung des Raumeigentums zulässig, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung. Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch durch die zweckwidrige Nutzung eine Störung der übrigen Wohnungseigentümer daraus, dass das im Untergeschoss gelegene Raumeigentum den Kellerräumen der übrigen Wohnungseigentümer und den Heiz-, Wasch- und Trockenräumen benachbart ist. Mit Rücksicht auf die von der üblichen Büronutzung während der Tagesstunden abweichende Nutzung einer Wohnung gerade in den Abend- und Nachtstunden ergeben sich potenzielle Nutzungskonflikte in der Benutzung der Keller-, Wasch- und Trockenräume durch die Wohnungseigentümer.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2002, 16 Wx 226/02

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