Leitsatz

  1. Keine Verwertungsbefugnis der Bank bei Verpfändung des Treuhandkontos (hier: Instandhaltungsrückstellung) einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  2. Untreue des Verwalters
 

Normenkette

§ 27 Abs. 4 WEG; §§ 138, 276, 278, 398, 607, 826 BGB; § 266 StGB; § 286 ZPO

 

Kommentar

Verfügt der Verwalter von Wohnungseigentum über Gelder der Gemeinschaft in offensichtlich treuwidriger Weise (Verpfändung der ihm anvertrauten Fremdgelder zur Sicherung von eigenen Verbindlichkeiten) und wird eine solche strafbare Untreue auch auf sittenwidrige und anstößige Weise vom Bankinstitut gefördert, ist die dadurch begünstigte Bank verpflichtet, das Erlangte an den Berechtigten zurückzuerstatten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2004, 5 U 1538/03OLG Koblenz v. 15.7.2004, 5 U 1538/03, NZM 24/2004, 953

Anmerkung

Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des AG Hamburg-Blankenese v. 16.6.2004 (NZM 24/2004, 955, noch nicht rechtskräftig). In dieser Entscheidung wurde bestätigt, dass eine Gemeinschaft, handelnd durch sämtliche Eigentümer, Gelder, die ihr untreuer Verwalter auf dem Anwaltsanderkonto seiner Ehefrau "geparkt" hat, von dieser zurückverlangen kann; anwaltliches Berufsrecht soll i.Ü. einer solchen Rückforderung nicht entgegenstehen.

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