Leitsatz
In einem Sorgerechtsverfahren betreffend mehrere minderjährige Kinder vertrat ein Verfahrensbevollmächtigter beide Eltern. Das AG hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Eltern Beschwerde ein und trug vor, im Hinblick auf die Vertretung beider Eltern sei von einer der subjektiven Klagehäufung entsprechenden Konstellation auszugehen, weshalb bezüglich jeden Elternteils ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR anzunehmen und diese beiden Gegenstandswerte zu addieren seien.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, auch das OLG hielt sie für unbegründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG ging davon aus, dass die begehrte Verdoppelung des Gegenstandswertes im Hinblick auf die Vertretung beider Eltern durch den Beschwerdeführer nicht in Betracht komme. Die Möglichkeit einer unterschiedlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge bezüglich der Kindesmutter und des Kindesvaters führe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer der subjektiven Klagehäufung entsprechenden Konstellation.
Der Beschwerdeführer verkenne insoweit, dass es sich bei der elterlichen Sorge, die den Eltern gemeinsam zustehe, um eine Angelegenheit i.S.d. §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO handele.
Der Umstand, dass die Begründung einer Sorgerechtsmaßnahme bezüglich des jeweiligen Elternteils unterschiedlich ausfallen und auch das Sorgerecht nur einem Elternteil entzogen und die alleinige Sorge dem anderen Elternteil übertragen werden könne, ändere nichts daran, dass eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinne der von dem Beschwerdeführer zitierten Kommentierungen und Entscheidungen nicht vorliege.
Es handele sich vielmehr um ein- und dieselbe Elternrechtsangelegenheit, welche nur die Festsetzung des einfachen Streitwertes rechtfertige (Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 2. Aufl., § 10 Rnd.-Ziff. 34; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 762).
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