Leitsatz
Keine Unterbrechung des Beschlussanfechtungsverfahrens durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen des anfechtenden Eigentümers
Normenkette
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; § 240 ZPO
Kommentar
Auch wenn es sich beim WE-Verfahren um echte privatrechtliche Streitigkeiten handelt, wird ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten i.d.R. nicht unterbrochen (BayObLG, NJW-RR 2002, 991; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1417). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und kommt zum Ergebnis, dass ein Beschlussanfechtungsverfahren in WE-Sachen nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers unterbrochen wird (BayObLG, WE 1991, 226 und 1994, 252). Offen bleibt demgegenüber, ob bei Passivprozessen gegen den Wohnungseigentümer, der wegen der fälligen Wohngeldzahlungen in Anspruch genommen wird, eine Unterbrechung des Wohngeldverfahrens analog § 240 ZPO anzunehmen ist, zumal die Zahlungen unmittelbar die Insolvenzmasse betreffen können.
Link zur Entscheidung
KG v. 27.4.2005, 24 W 26/04KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2005, 24 W 26/04
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