Leitsatz

  1. Keine Ungültigkeit formell mangelhafter Beschlüsse mangels Kausalität (hier: wiederholende korrekte Beschlussfassung mit gleichem Abstimmungsergebnis)
  2. Zurückweisung einer Streitsache durch das Beschwerdegericht an das Amtsgericht nur in Ausnahmefällen
 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F.; § 19 FGG

 

Kommentar

  1. Die Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses kommt trotz formeller Mängel bei der Beschlussfassung nicht in Betracht, wenn die Mängel für die Beschlussfassung nicht kausal geworden sind (z. B. aufgrund wiederholender Beschlussfassung). Fehlende Kausalität ist positiv festzustellen.
  2. Im vorliegenden Fall hatte zunächst eine Verwaltung zur Versammlung einberufen und diese geleitet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt war. Eine neuerlich vom Beiratsvorsitzenden einberufene und auch von diesem geleitete Versammlung hatte dann – formell korrekt – nochmals entsprechende Beschlüsse fassen lassen. Nach h.M. beruht eine Beschlussfassung nicht auf einem formellen Mangel, wenn aus Sicht des Gerichts feststeht, dass ein angefochtener Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.
  3. Ein Beschwerdegericht ist insoweit allerdings nicht berechtigt, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen; eine solche Zurückverweisung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Im Regelfall ist das Beschwerdegericht selbst zur Durchführung sämtlicher erforderlicher Ermittlungen verpflichtet. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Verfahren erster Instanz an schwerwiegenden Mängeln leiden sollte. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die 1. Instanz wegen abweichender rechtlicher Würdigung – aus ihrer Sicht konsequent – keinen Aufklärungsbedarf mehr gesehen und deshalb bestimmte Ermittlungen oder Beweise nicht erhoben hat.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss v. 17.3.2009, 16 Wx 169/08

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