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Keine unbeschränkte Auskunftspflicht des Verwalters einzelnen Eigentümern gegenüber

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 675 BGB, § 666 BGB, § 28 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Ein individueller Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die Eigentümergemeinschaft von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Der grundsätzlich gegebene Auskunftsanspruch des einzelnen Eigentümers hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 675, 666 BGB. Er besteht grundsätzlich auch nach Billigung einer Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters.

Allerdings kann einzelnen Wohnungseigentümern ein solcher Anspruch nicht als von diesen allein zu verfolgender Individualanspruch ohne Rücksicht darauf zugebilligt werden, ob der Auskunftsanspruch zuvor in der Eigentümerversammlung behandelt worden ist oder ob Gemeinschaft oder Verwaltung sich etwa pflichtwidrig geweigert haben, für eine Aufklärung der unklaren Punkte zu sorgen. Rechtsgrundlage eines Auskunftsverlangens ist nämlich der Verwaltervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung der §§ 21 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 4 WEG. Die Eigentümergemeinschaft ist Vertragspartnerin der Verwaltung. Auskunftserteilung ist eine unteilbare Leistung, die zunächst und in der Regel nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB allen Wohnungseigentümern gemeinsam zusteht.

Nach § 28 Abs. 4 WEG kann durch Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangt werden. Der nächstliegende Weg bei Unklarheiten einer Gesamtabrechnung ist deshalb die Klärung mit allen Beteiligten in der Wohnungseigentümerversammlung. Der einzelne Eigentümer lässt die Auskunftserteilung auf die Tagesordnung setzen (gemeint ist hier wohl: kann sie auf die Tagesordnung setzen lassen). Gerade praktische Überlegungen sprechen dafür, nicht eine mögliche und unabsehbare Vielzahl von Auskunftsverlangen jedem einzelnen Eigentümer...

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