Leitsatz

Sonderumlage soll unvorhergesehenen Finanzbedarf der Gemeinschaft decken, nicht jedoch wiederkehrende Ausgaben

 

Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Beschluss über eine Sonderumlage verstößt gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist für ungültig zu erklären, wenn es der Verwalter zuvor versäumt hat, einen von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geforderten Wirtschaftsplan aufzustellen. In diesem Fall dient die Sonderumlage nicht der Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs der Gemeinschaft, vielmehr handelt es sich um einen durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung verursachten Finanzbedarf für wiederkehrende Ausgaben.
  2. Vorliegend sollte die Sonderumlage für einen Heizölkauf Verwendung finden. Es ging hier nicht um eine unerwartete Deckungslücke. Auch schon im Vorjahr musste eine Sonderumlage für Heizölkauf beschlossen werden.

    Überdies bestand tatsächlich kein Bedarf für eine solche Sonderumlage, da der Einkauf des Heizöls für das laufende Jahr bereits getätigt war und das laufende Konto noch einen Guthabensbetrag aufwies. Bei einer solchen Sachlage war keine Notwendigkeit erkennbar, eine Sonderumlage zu beschließen, da auch nicht von einer Deckungslücke zu sprechen war.

 

Link zur Entscheidung

AG Rendsburg, Urteil v. 12.3.2010, 18 C 675/09

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