Leitsatz

Keine Schadensersatzverpflichtung des Verwalters bezüglich anfänglicher Baumängel mangels Kausalität

 

Normenkette

§§ 278, 280 BGB, §§ 21 und 27 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Der einzelne Wohnungseigentümer bedarf zur Durchsetzung eines ihm als Einzelgläubiger gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht der Ermächtigung durch die Gemeinschaft (vgl. auch BGHZ 115, S. 253; OLG Düsseldorf, ZWE 2007, S. 92).
  2. Die Pflicht des Verwalters gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG (a. F.) beschränkt sich bei Baumängeln darauf, diese festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen (h.M.).
  3. Aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen.
  4. Besitzen der Verwalter und die Eigentümer bzw. der geschädigte Wohnungseigentümer hinsichtlich anfänglicher Baumängel und ihren Ursachen den gleichen Kenntnisstand, obliegt es Letzteren, einen Beschluss der Gemeinschaft zur Feststellung der Mängelursache und deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen.
  5. Der mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragte Unternehmer ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters im Sinne von § 278 BGB, da der Verwalter nicht die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums schuldet, sondern lediglich für Instandsetzungsmaßnahmen zu sorgen hat (h.M.).
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 28.5.2009, 20 W 115/06

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