Leitsatz

Der Wohnungseigentumsverwalter hat dann keinen Anspruch auf Maklerprovision bei Neuvermietung von Wohnungen, wenn er für die Eigentümer dieser Wohnungen den Mietern gegenüber die Heizkostenabrechnung erstellt und abrechnet.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentumsverwalter ist stets dann als Verwalter i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG anzusehen, wenn er zusätzlich auch Aufgaben wahrnimmt, die die Verwaltung der einzelnen im Sondereigentum stehenden Wohnungen betreffen, auch wenn dies nur in geringem Maß der Fall ist. In einem derartigen Fall nämlich nimmt der Verwalter eindeutig nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes wahr, sondern auch diejenigen des einzelnen Wohnungseigentümers als Vermieter. Eine derartige Betätigung führt aber zu einer Interessenkollision, in deren Folge der Verwalter eine wirkliche neutrale Maklertätigkeit nicht mehr entfalten kann, die dem gesetzlichen Leitbild eines Maklers als neutralem und unabhängigem Vermittler entspricht. Die Richter sahen hier eine derartige Interessenkollision deshalb gegeben, weil der Verwalter für die Wohnungseigentümer die Heizkostenabrechnung deren Mieter gegenüber erstellte und gegenüber den Mietern auch unmittelbar die errechneten Kosten abrechnete.

 

Link zur Entscheidung

LG Wuppertal, Urteil vom 10.02.2000, 9 S 234/99

Fazit:

Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist es, den Mieter von wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen zu schützen. Der Mieter soll nicht Provision für ein Bemühen zahlen müssen, das nur dem äußeren Anschein nach eine Maklerleistung ist, sich aber wegen der Verwaltereigenschaft des Vermittlers in Wahrheit als Akquisitionstätigkeit für den Eigentümer bzw. Vermieter darstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge