Normenkette

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG, § 652 BGB, § 812 BGB

 

Kommentar

Ist der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage von den Sondereigentümern (Vermietern) auch beauftragt, Mietern gegenüber Heizkostenabrechnungen zu erstellen und mit diesen abzurechnen, kann er für eine Vermittlung bei Neuvermietungen dieser Wohnungen von Mietern keine Maklerprovision fordern. Hier nimmt der WEG-Verwalter entgegen weitverbreiteter Meinung auch Aufgaben wahr, welche die Verwaltung der einzelnen im Sondereigentum stehenden Wohnungen betreffen, wenn auch nur in geringem Maße; er verfolgt hier nicht nur Interessen der Gemeinschaft, sondern auch solche einzelner Eigentümer als Vermieter. Zumindest diese Tätigkeit führt zu einer Interessenkollision, in deren Folge ein WE-Verwalter eine wirklich neutrale Maklertätigkeit nicht mehr entfalten kann, die dem gesetzlichen Leitbild eines Maklers als neutralem und unabhängigem Vermittler entspricht.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG ist grundsätzlich auch auf den Wohnungseigentumsverwalter anzuwenden, weil dessen Aufgaben so eng mit der zu vermietenden Wohnung verknüpft sind, dass sie sich von der Wahrnehmung von Aufgaben für diese nicht trennen lassen.

So war hier auch der WE-Verwalter zur Behebung eines Mangels der Heizungsanlage tätig geworden, die unmittelbare Auswirkungen auf die einzelne Wohnung hatte. Auch zur Feststellung von Feuchtigkeitsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum musste die Wohnung selbst besichtigt werden. Daher ist im vorliegenden Fall der Meinung, dass ein WE-Verwalter nicht in jedem Fall auch die Interessen der Vermieterseite weit intensiver wahrzunehmen habe als ein nicht für die Wohnungseigentumsanlage tätiger Verwalter, nicht zuzustimmen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Wuppertal, Urteil vom 10.02.2000, 9 S 234/99, NZM 7/2000, 352)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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