Leitsatz
Keine Nutzung eines Laden-Teileigentums als "Begegnungsstätte für Menschen"
Normenkette
§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB
Kommentar
- Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als "Laden" in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen. Vielmehr enthält diese Regelung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass hier keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die in größerem Umfang als ein Ladengeschäft stört oder sonst beeinträchtigt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem "Laden" eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden.
- Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Begegnungsstätte für Menschen" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung des Charakters der Wohnanlage und der näheren Umgebung davon auszugehen ist, dass von einer solchen Begegnungsstätte ausgehende Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.
Die Entscheidung entspricht der h. M. und zieht in seiner ausführlichen Begründung auch Vergleiche zu diversen obergerichtlichen, einschlägigen Entscheidungen in ähnlichen, umstrittenen Zweckbestimmungs- und Nutzungsfragen eines Sondereigentums.
Link zur Entscheidung
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