Leitsatz

Die volljährige Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch, nachdem sie keine Berufsausbildungsstelle finden konnte. Der Beklagte und das erstinstanzliche Gericht gingen davon aus, dass die Klägerin gehalten sei, eine Arbeitsstelle anzutreten, um sich aus dem Verdienst hieraus selbst zu unterhalten. Prozesskostenhilfe wurde der Klägerin nicht bewilligt. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass die Klägerin eine vom Arbeitsamt finanzierte Einstiegsqualifizierung durchlaufe, die sowohl im Ausbildungsgesetz Erwähnung finde, als auch geeignet sei, eine Lehrstelle in der Zukunft zu finden. Die Einstiegsqualifizierung wurde von der Klägerin vollschichtig ausgeübt. Ein Berufsausbildungsverhältnis wurde seinerzeit von ihr nicht begründet. Die gewährte Vergütung des Arbeitsamtes/Arbeitgebers für die Einstiegsqualifizierung belief sich auf nur knapp 192,00 EUR monatlich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden PKH-Beschluss wurde zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Gegenvorstellung. Der Zurückweisungsbeschluss des OLG wurde daraufhin abgeändert.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Qualifizierungsmaßnahme der Klägerin als Ausbildung anzusehen sei. Ausweislich des von ihr vorgelegten Qualifizierungsvertrages sollten ihr Fähigkeiten vermittelt werden, die sie in die Lage versetzten, eine Ausbildung anzuschließen. Es bestehe eventuell auch die Möglichkeit, dass das Praktikum zeitlich auf die anschließende Ausbildung angerechnet werde. Die Qualifizierungsmaßnahme stelle eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung dar.

Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe ihren ersten Ausbildungsplatz grob fahrlässig verloren. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie noch minderjährig gewesen. Die Verwirkung eines weiteren Unterhalts sei somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen, § 1611 Abs. 2 BGB.

Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, aus denen sich eine wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden ergebe, könne sie auch nicht auf eine Nebentätigkeit verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2006, 15 WF 283/06

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