Leitsatz

  1. Unzureichende Wärmedämmung der Dachgeschosswohnungen als anfängliche Baumängel des Gemeinschaftseigentums
  2. Sondereigentumsabnahme war vorliegend nicht als konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Ingebrauchnahme zu werten
 

Normenkette

§§ 640, 633 Abs. 3 BGB a.F.

 

Kommentar

  1. Vorliegend entsprachen Wärmedämmung sowie Feuchtigkeitsschutz der Dachgaubenwohnungen nicht der Baubeschreibung und den anerkannten Regeln der Technik; das Dampfbremssperrensystem erfüllte laut sachverständlicher Aussagen nicht die Voraussetzungen der Wärmeschutzverordnung als Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  2. Sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kläger waren damit für die klageweise Geltendmachung des abrechnungspflichtigen Mängelbeseitigungs-Kostenvorschusses gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. aktivlegitimiert.
  3. Schriftlich erklärte Abnahmen bezogen sich bisher allein auf Wohnungssondereigentum, nicht auf das hier in Rede stehende, mangelhafte Gemeinschaftseigentum. Einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme oder einer anderweitig zu begründenden Abnahme des Gemeinschaftseigentums steht vorliegend entgegen, dass bezüglich der Dachgeschosswohnungen frühzeitig Mängel im Dachbereich beanstandet wurden. Angesichts dessen und der als gravierend zu bezeichnenden Mängel kommt einer Ingebrauchnahme die Erklärung, Sanierung werde im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt, nicht zu. Der Vorschussanspruch war damit auch nicht verjährt (§ 638 BGB a.F. i.V.m. Art. 231, § 6 EGBGB, §§ 195 ff. BGB). Nach vorliegender Sachlage fehlten auch greifbare Anhaltspunkte für eine Verwirkung des geltend gemachten Vorschussanspruchs.
 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2012, 9 U 39/12

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